Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 72 Anordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 72 SGB III →
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Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2011 – L 11 AL 128/11 B
- SG Detmold, 14.09.2012 – S 12 AL 24/12
- LSG NRW, 16.10.2009 – L 19 B 285/09 AS
- LSG NRW, 23.06.2008 – L 9 B 52/07 AL
- BSG, 18.05.2010 – B 7 AL 36/08 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen HaushaltsZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 02.11.2012 – 1 K 2105/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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